Rauchmelderpflicht
Gemäß §47 ABS.3 der Landesbauordnung NRW müssen in Schlafräumen, Kinderzimmern sowie in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder installiert werden. Demnach hat die unmittelbar besitzhabende Person die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
Wir übernehmen die Montage, Wartung und jährliche Dokumentation der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder zuverlässig für Sie.